§1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein für demokratische Medienkultur e.V.“ und hat seinen Sitz in Rostock.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V..
§ 2
Zweck, Ziele und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu selbstständigen Persönlichkeiten und kritischen Menschen, sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur zu fördern und sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte Menschen durch psychosoziale Betreuung, Beratung und sonstige Hilfestellungen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben selbstlos zu unterstützen, und neue mediale künstlerische Entwicklungen durch eine multimediale, medienpädagogische Aufbereitung einem breiten demokratischen Spektrum von unterschiedlichsten Zielgruppen bekannt zu machen und so zur weiteren Entwicklung einer demokratischen, kulturellen Infrastruktur und zur Bereicherung von medienbildenden sozialen Angebote beizutragen.
- Der Verein setzt sich zum Ziel Kindern, Jugendlichen, jungen Menschen und Erziehungsberechtigten Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zu unterbreiten. Die Maßnahmen sollen junge Menschen dazu befähigen sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit , Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen zu führen. Der Verein fördert die berufliche und soziale Integration von Jugendlichen und deren ganzheitliche soziale Entwicklung.
- Des Weiteren gilt es für die Mitglieder des Vereins durch gezielte medienbildende Projekte Maßnahmen und Einrichtungen von Trägern der Behindertenhilfe zu unterstützen, die die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung und von Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung in Anlehnung an SGB VIII verbessern.
- In ausgewählter Projektarbeit Maßnahmen oder Einrichtungen für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten gefördert.
- Dazu gehören insbesondere:
- die Förderung der sozialen Integration von jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind.
- es werden im Rahmen der Vereinsarbeit sozialpädagogische Hilfen angeboten, die die schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und soziale Integration fördern und ergänzen.
- die Schaffung von kulturellen Angeboten für Menschen mit psychischen und körperlichen Behinderungen,
die Schaffung von medialen Qualifizierungsangeboten für Menschen mit physischen und körperlichen Behinderungen,
- die Einbindung von Menschen mit physischen und körperlichen Behinderungen in die vernetzte Projektarbeit mit Hilfe der Video- und Medienkunst,
- die Förderung von sozial benachteiligten Gruppen mit und ohne Migrationshintergrund
- die Realisierung von demokratischer Öffentlichkeitsarbeit, Werbungs- und PR-Tätigkeiten auf
- dem Gebiet der Klein-, Video- und Medienkunst.
- die Förderung und Ausbildung von MultiplikatorenDer Verein strebt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe an.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
§ 3
Mitgliedschaft, Eintritt
- Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen entscheidet.
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und ist wählbar für die Funktion des Vorstandes.
§ 4
Mitgliedschaft und Verlust
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand, die unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres erklärt werden muss
- vier Wochen das ausgeschlossene Mitglied. Das Mitglied hat das Recht, zuvor gehört zu werden.
- Gründe für den Ausschluss sind :
- Verstoß gegen die in der Satzung des Vereins festgeschriebenen Vereinsinteressen,Beitragsrückstände von mehr als 12 Monaten,Versuche der Bereicherung an materiellen bzw. finanziellen Mitteln des Vereins.
§ 5
Beiträge und sonstige Pflichten
- Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
§ 6
Organe und Einrichtungen
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe eines Grundes verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Vorstand.
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
- Entgegennahme des Jahres und Kassenberichtes des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
- Beschlussfassung über langfristige Aufgaben und Ziele des Vereins.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine nächste Versammlung mit einer Einladungsfrist von sieben Tagen einzuberufen. Diese ist sodann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.Die
- Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme des §7, Abs. 7 und des § 10, Abs. 2 mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen darf nur dann abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde.
§8
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Kassenwart. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind auch einzeln für den Verein voll rechtsfähig und für den Verein nach § 26 des BGB handlungsbefugt und zeichnungsberechtigt.
- Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln ohne Funktionszuweisung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Umsetzung der satzungsmäßigen Aufgaben;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes:
§ 9
Kassenprüfung
- Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vermögens des Vereins wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer.
- Der Kassenprüfer hat die Aufgabe durch regelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen vorzunehmen. Mindestens einmal im Jahr muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden.
- Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in der Weise, dass aller zwei Jahre ein Kassenprüfer durch einen neuen ersetzt wird.
- Die unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers ist unzulässig.
§ 10
Beurkundung von Beschlüssen
- Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse und Empfehlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unter Angabe von Ort und Zeit zu unterzeichnen.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht sämtliche Protokolle einzusehen.
§ 11
Auflösung des Vereins
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es einer gesonderten, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einberufenen Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung ausdrücklich angekündigt werden.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten einem anderen durch die Mitgliederversammlung zu benennenden gemeinnützigen Träger im Bereich der Klein-, Video und Medienkunst in Mecklenburg-Vorpommern zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Rostock, den 14. Dez. 2013
Jens Scherer Nadine Lehmann
Vereinsvorsitzender stellvertretende Vereinsvorsitzende